Mitgliedschaft in der Gemeinschaft für Lebendigkeit e.V.

Ziel des Vereins ist es:

den gesundheitsbewussten und veränderungswilligen Menschen

natürliche Wege zu Gesundheit und Erfolg aufzuzeigen

und dann gleichzeitig die Möglichkeiten, sich das

natürliche Wohlbefinden langfristig zu bewahren

und selbst zu wissen, wie und in welchen Bereichen die Selbstheilungskräfte angeregt und genutzt werden können.

Des Weiteren erhält der Kunde:

Einblicke in die Zusammenhänge zwischen

Körper, Geist und Seele

als auch um das Zusammenspiel aller Faktoren wie

Ernährung, Bewegung, Trinkverhalten, Säure-Basen-Haushalt, Zellstimulierung, Darmsanierung, Gedankenstruktur

und deren Wirkung und vieles andere mehr.

Um diese Ziele erreichen zu können, bieten wir interessierten Menschen, aber auch Unternehmen und Einrichtungen an Mitglied im Verein zu werden.

Grundsätzlich unterschieden wir zwischen einem ordentlichen Mitglied, welches immer eine natürliche Person ist und einer Fördermitgliedschaft.

Das Fördermitglied kann ein Unternehmen, eine Einrichtung, aber auch eine natürliche Person sein. Mehr Informationen zu den Möglichkeiten finden Sie auf der entsprechenden Unterseite. Diese können Sie auch durch einen Klick auf einen der folgenden Button erreichen.

Gerne können Sie sich den Antrag zur Mitgliedschaft hier direkt herunter laden. Klicken Sie dazu einfach auf das PDF-Symbol. Den ausgefüllten Antrag senden Sie dann bitte an die Postanschrift des Vereins
(Gemeinschaft für Lebendigkeit e.V. - Sibylle Bräuer - Königsstraße 7, 01097 Dresden)



Satzung


§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft für Lebendigkeit“. Die zugelassene Kurzbezeichnung ist „GefueLe“ – diese wird ausschließlich für email Adresse und Webseitenbezeichnung verwendet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01097 Dresden, Königstraße 7. 
  3. Es wird die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgericht Chemnitz beantragt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12..Ausnahme ist das Gründungsjahr. Dort beginnt es zum Gründerdatum 30.04.2019.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Informationsvermittlung, Weitergabe von Erfahrungen, neuesten Forschungsergebnissen, Wissen und Beratungen an andere Menschen bezüglich naturheilkundlichen Grundlagen und deren Anwendung und Umsetzung im privaten Bereich. Er umfasst alle Bereiche für ein gesundes und ganzheitliches Wohlbefinden sowie die Möglichkeiten des Zusammenspiels der Schulmedizin mit der Naturheilkunde im Rahmen der integrativen Medizin. 


  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Rückführung zweckentsprechender Verbindlichkeiten verwendet werden. 
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell sowie weltanschaulich unabhängig und pflegt die Vereinstradition. 


§ 3 Vereinsmitgliedschaft

3.1. Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern. 

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich am Vereinsleben beteiligen.

Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle, wirtschaftliche und ideelle Leistungen. Sie nehmen nicht am allgemeinen Vereinsleben teil und besitzen weder ein Wahl- noch ein Stimmrecht.


  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.


3.2. Rechte und Pflichten


  1. Die Vereinsmitglieder haben das Recht 
    • zum aktiven und passiven Wahlrecht, soweit es besteht
    • an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen


  1. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht
  • die Satzung und Ordnungen des Vereins, Beschlüsse/ Weisungen der Vereinsorgane, weisungsberechtigten Personen des Vereins zu befolgen
  • festgelegte Beiträge und Umlagen fristgerecht zu leisten
  • Änderungen der im Rahmen der Beitritts zum Verein erhobenen persönlichen Daten umgehend dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen


3.3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft


  1. Der Beitritt erfolgt durch den vom Vorstand zu genehmigenden schriftlichen Aufnahmeantrag. 

Widerspricht der Vorstand dem Antrag innerhalb von 4 Wochen nicht, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. 

Bei Widerspruch entscheidet auf Antrag des Antragstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.


  1. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen oder benannten Vertreters. Der Antrag eines Geschäftsunfähigen ist von seinem gesetzlichen oder benannten Vertreter zu stellen.


  1. Die Mitgliedschaft endet durch 
  • Tod/ Auflösung des Mitglieds 
  • Austritt (Kündigung) des Mitglieds
  • Ausschluss des Mitglieds
  • Auflösung des Vereins


  1. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.


  1. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn
  • es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins, gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat
  • es der Zahlungsverpflichtung gemäß Satzung, Beitragsordnung oder Beschlüssen der Vereinsorgane trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Antrag eines Vereinsmitglieds oder Vereinsorgans. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen. Die Stellungnahme ist dem Vorstand vor der Beschlussfassung bekannt zu geben.


Der Beschluss zum Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied einschließlich Begründung schriftlich mitzuteilen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Noch ausstehende Verpflichtungen des Mitgliedes bleiben bestehen.






§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. 

Näheres regelt die Beitragsordnung. Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


  1. Für den Einzelfall eines größeren, nicht mit Beitragsleistungen oder sonstigen Einnahmen zu deckenden Finanzbedarfs (nicht Genussrechte) kann durch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Sonderumlage von den Mitgliedern beschlossen werden.

Der Beschluss erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf den Jahresbeitrag eines Mitgliedes nicht übersteigen.


Die beabsichtigte Sonderumlage ist mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung durch elektronische oder schriftliche Mitteilung gegenüber den Mitgliedern mit Angabe von Grund und Höhe bekannt zu machen.


§ 5 Stimmrecht/ Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht auf den Vertreter übertragbar.


  1. Wählbar in allen Organen des Vereins sind ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. 



§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und 
  • der Vorstand. 

Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mind. einmal im Jahr stattzufinden. 


Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens 2 Monate vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinswebseite, per Mail oder schriftlich bekannt zu geben.


Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 6 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden Anträge zur Tagesordnung mit Begründung einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung hinzuweisen.


Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Sie ist den Mitgliedern mindestens 1 Monat vor der Versammlung vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinswebseite oder per Mail oder schriftlich bekannt zu geben.


  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 
    • der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt
    • ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt


Der Vorstand beruft die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Monat unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Vereinswebseite, per Mail oder schriftlich.


  1. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschluss- und wahlfähig. Sollte dies nicht der Fall sein, ist innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschluss- und wahlfähig ist.


Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


  1. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn auf Vorschlag des Vorstandes einen Versammlungsleiter. 

Bei Wahlen werden auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn zusätzlich ein Wahlleiter und ein Wahlhelfer gewählt.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.


  1. Das Versammlungsprotokoll ist mindestens mit folgendem Inhalt zu führen:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Teilnehmerliste mit Namen, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • Tagesordnung
  • Wortlaut der Beschlüsse und Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnis
  • Unterschrift des Protokollführers, des Versammlungsleiters und des Wahlleiters


  1. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr zu berichten. Dazu gehört der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Haushaltsplanung für das kommende Geschäftsjahr. 


  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende wesentliche Aufgaben: 


  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Kassenprüfers
  • Erörterung und Beschluss der Beitragsordnung
  • Entgegennahme des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und des Jahresberichtes des Vorstandes und Rechnungsprüfungsbericht des Kassenprüfers
  • Erörterung und Beschluss des Haushaltsplanes des kommenden Geschäftsjahres
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Sonderumlagen
  • Widerspruchsstelle bei Ausschlussbeschlüssen des Vorstandes oder Nichtannahme von Mitgliedsanträgen durch den Vorstand


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand ist Geschäftsführungsorgan nach § 26 BGB und besteht aus: 
    • Vorsitzenden
    • Stellvertreter
    • Schatzmeister
    • ggfs. Beisitzer


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der Wahlperiode aus, entscheidet die Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder, wer von ihnen das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl vertritt.


  1. Jedes Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. 
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Er erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 670 BGB. Selbige wird durch den Vorstand jährlich im Januar für das laufende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der notwendigen Liquidität des Vereins bestimmt.

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. 
  2. Der Vorstand ist mit Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch mit mindestens zwei Stimmen, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt.


  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  • Leitung des Vereins
  • Einberufung, Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung 
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 
  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Finanz- und Vereinsverwaltung
  • Bestellung eines Geschäftsführers 
  • Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion
  • Vornahme von Rechtsgeschäften
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes, Ausweis der Vermögensübersicht und der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen
  • Abschluss und Kündigung von Vereinbarungen und Verträgen,- Einhaltung der Verpflichtungen aus Vereinbarungen und Verträgen
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und Fördermitgliedern
  • Vorschlagsrecht zur Änderung Beitragsordnung und Satzung
  • Festlegung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder



§ 9 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein. Er darf nicht einem anderen Organ oder der Geschäftsstelle des Vereins angehören.

(2)Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

(3)Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich anhand der Bücher und Belege die gesamte Vereinskasse und die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens.

(4)Das Protokoll einer jeden Prüfung wird dem Vorstand übergeben und der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht über das Geschäftsjahr erstattet.

(5)Der Kassenprüfer schlägt bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.


§ 10 Haftung

(1) Alle Mitglieder der Vereinsorgane, soweit sie unentgeltlich tätig sind bzw. deren Vergütung jährlich 500,00 € nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2)Werden diese Personen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit gegenüber Dritten zum Schadenersatz verpflichtet, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Falle der Befreiung hat die in Abs. 1 genannte Person die Geltendmachung von Gegenansprüchen und Einwendungen rechtzeitig an den Verein abzutreten. Sollten aus verspäteter Abtretung höhere Verbindlichkeiten entstehen, besteht kein Befreiungsanspruch gegen den Verein.


§ 11 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. 

Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.  


§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidation

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.


§ 13 salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit dieser übrigen Satzungsteile. 


§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss vom 30.04.2019 im Rahmen der Gründerversammlung in Kraft.

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